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Nachlassabwicklung

Wer erbt, wenn im Testament nur einzelne Gegenstände zugewiesen werden?

Wer im Testament nur einzelne Gegenstände zugewiesen bekommt, ist nach § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel kein Erbe, sondern Vermächtnisnehmer: Er erhält den zugewiesenen Gegenstand, aber keine darüber hinausgehenden Rechte an der Erbmasse. Eine Alleinerbeneinsetzung nimmt die Rechtsprechung in der Regel erst an, wenn der Gegenstand 80 % oder mehr des gesamten Nachlasswerts ausmacht.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 11.11.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine ältere Hand schreibt auf ein Blatt, daneben Perlenkette, Taschenuhr und Autoschlüssel mit leeren Anhängern

Die Frage, wer im Falle eines Todes erbt, kann besonders kompliziert werden, wenn der oder die Verstorbene im Testament keine Erben ausdrücklich benennt, sondern nur bestimmte Gegenstände an Einzelpersonen weitergibt. Solche Verfügungen werden oft als „Verteilungstestament“ bezeichnet und bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial.

Wer ist der Erbe?

Wenn in einem Testament nur einzelne Gegenstände wie Schmuck, Möbel oder ein bestimmtes Auto an verschiedene Personen verteilt werden, ist zunächst offen, wer tatsächlich Erbe ist und wer lediglich einen Anspruch auf die zugewiesenen Dinge hat.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2087 Absatz II BGB ) gilt: Wenn nur einzelne Gegenstände vererbt werden, dann ist die betreffende Person im Zweifel kein Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer. Ein Vermächtnisnehmer erhält lediglich den zugewiesenen Gegenstand, ohne dass ihm darüber hinausgehende Rechte an der gesamten Erbmasse zustehen.

Wann wird eine Person doch als Alleinerbe betrachtet?

Die Rechtsprechung legt fest, dass jemand nur dann als Alleinerbe betrachtet wird, wenn der Wert des zugewiesenen Einzelgegenstands den Wert des gesamten restlichen Nachlasses deutlich übersteigt. Konkret bedeutet das, dass der Wert dieses Einzelgegenstands mindestens 80 % des gesamten Nachlasswertes ausmachen sollte. Liegt dieser Wertanteil vor, kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser möglicherweise den Wunsch hatte, diese Person als Alleinerben einzusetzen.

Wichtige Werte und Anhaltspunkte

Falls ein einzelner Gegenstand, wie etwa ein wertvolles Grundstück oder ein großes Kunstwerk, 80 % oder mehr des Nachlasswertes ausmacht, sieht die Rechtsprechung dies als Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser diesen Begünstigten als Alleinerben benennen wollte. Ist der Einzelgegenstand jedoch deutlich weniger wert, bleibt es bei der Annahme, dass es sich um ein Vermächtnis und nicht um eine Erbschaft handelt.

Warum klare Formulierungen im Testament so wichtig sind

Um Streitigkeiten zwischen möglichen Erben und Vermächtnisnehmern zu vermeiden, ist es entscheidend, dass ein Testament klar und unmissverständlich formuliert ist. Wenn der eigene Wille ohne Spielraum für Interpretationen festgelegt wird, hilft dies den Angehörigen, das Erbe reibungslos zu regeln. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nach dem Tod des Erblassers langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten entstehen.

Zusammengefasst

  1. Nur einzelne Gegenstände wurden zugewiesen: Im Zweifel ist die betreffende Person kein Erbe, sondern Vermächtnisnehmer.
  2. 80-%-Regel: Erreicht der Einzelgegenstand 80 % des gesamten Nachlasswerts, wird in der Regel eine Alleinerbeneinsetzung angenommen.
  3. Klarheit ist das A und O: Ein eindeutig formuliertes Testament schützt den letzten Willen des Erblassers und verhindert Streitigkeiten unter den Angehörigen.

Wer sichergehen möchte, dass sein letzter Wille korrekt umgesetzt wird, sollte frühzeitig ein Testament erstellen und dabei auf klare Formulierungen achten. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte professioneller Rat eingeholt werden.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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