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Betreuung und Vorsorge: Ihren Willen festhalten, solange Sie es noch können

Wer nicht selbst vorsorgt, überlässt die Entscheidung dem Gericht. Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung bestimmen Sie, wer im Ernstfall für Sie handelt – und wie.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt das Betreuungsgericht, wer für Sie entscheidet – auch dann, wenn Angehörige vorhanden sind.
  • Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird laufend kontrolliert und braucht für viele Geschäfte die Zustimmung des Gerichts. Ein Bevollmächtigter nicht.
  • Eine Patientenverfügung allein genügt nicht. Erst zusammen mit einer Vorsorgevollmacht kann jemand Ihren Willen auch durchsetzen.
  • Soll die Vollmacht bei Banken, im Grundbuchamt oder im Handelsregister anerkannt werden, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.
  • Für minderjährige Kinder greift kein automatisches Sorgerecht der Großeltern oder Paten – das entscheidet das Familiengericht.

Jeder möchte über das bestimmen, was er sich im Laufe seines Lebens erarbeitet hat. Für den Nachlass ist das den meisten klar – dafür gibt es das Testament. Aber was ist mit dem eigenen Leben, solange man es noch führt?

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine fortschreitende Erkrankung: Von einem Tag auf den anderen kann die Fähigkeit fehlen, eigene Entscheidungen zu treffen. Wer dann nichts geregelt hat, für den regelt es ein Gericht.

Vorsorgevollmacht: die zentrale Regelung

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Das Gesetz ist eindeutig: Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bekommt einen rechtlichen Betreuer. Diesen bestimmt das Betreuungsgericht – nicht die Familie.

Dabei entsteht eine Situation, die viele unterschätzen: Der Betreuer wird laufend vom Gericht kontrolliert, auch wenn es ein naher Angehöriger ist. Für zahlreiche Geschäfte braucht er eine gerichtliche Genehmigung. Verkauf einer Immobilie, Auflösung eines Kontos, Kündigung einer Wohnung – nichts davon geht ohne Weiteres.

Mit einer Vorsorgevollmacht entscheiden Sie stattdessen selbst, wer sich um Ihre finanziellen und persönlichen Angelegenheiten kümmert. Eine gerichtliche Betreuung wird damit überflüssig.

Häufiger Irrtum: Formulare aus dem Internet

Vorgefertigte Vollmachten wirken praktisch und sind schnell ausgefüllt. Zwei Probleme entstehen dabei regelmäßig: Ein Standardformular kann Ihre Situation nicht abbilden – Sie stimmen möglicherweise Maßnahmen zu, deren Tragweite Sie nicht überblicken. Und viele frei verfügbare Muster sind fehlerhaft oder unvollständig, was im Ernstfall zur Unwirksamkeit führen kann.

Wann eine notarielle Beurkundung nötig ist

Soll die Vollmacht bei Banken, im Grundbuchamt oder im Handelsregister verwendet werden, führt an der notariellen Beurkundung kein Weg vorbei. Eine privatschriftliche Vollmacht wird dort in der Regel nicht akzeptiert – und das fällt erst auf, wenn sie gebraucht wird.

Betreuungsverfügung: der zweitbeste Weg

Wer keine Vorsorgevollmacht erteilen möchte oder kann, hat eine zweite Möglichkeit: Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Gericht eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer vor. Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, folgt das Gericht diesem Vorschlag in aller Regel.

Zusätzlich können Sie festhalten, wie die Betreuung geführt werden soll – etwa ob Sie im Pflegefall zu Hause bleiben möchten. An diese Wünsche ist der Betreuer grundsätzlich gebunden, solange sie Ihrem Wohl nicht widersprechen.

Der entscheidende Unterschied bleibt: Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert und braucht für viele Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung. Die Betreuungsverfügung bestimmt also, wer handelt – nicht, dass ohne Gericht gehandelt werden kann.

Vollmacht oder Verfügung? Der direkte Vergleich

Kriterium Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Wer wählt die Person aus? Sie selbst, verbindlich Sie schlagen vor, das Gericht entscheidet
Gerichtliche Kontrolle nein ja, laufend
Genehmigung für Rechtsgeschäfte nicht erforderlich für viele Geschäfte erforderlich
Betreuungsverfahren entfällt in der Regel findet statt
Wirksam ab sofort oder ab festgelegtem Zeitpunkt erst nach Gerichtsbeschluss
Die beiden Wege im Überblick

Beide Wege lassen sich kombinieren: Die Betreuungsverfügung greift dann als Rückfallebene, falls die Vollmacht im Einzelfall nicht ausreicht oder angefochten wird.

Patientenverfügung: medizinische Entscheidungen

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In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten. Ärzte und Bevollmächtigte sind an diesen Willen gebunden.

Der Text sollte konkret genug sein, um auf die tatsächliche Situation anwendbar zu sein. Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reichen dafür oft nicht aus – deshalb ist die Abstimmung mit dem Hausarzt sinnvoll.

Häufiger Irrtum: Eine Patientenverfügung genügt

Eine Patientenverfügung sagt, was geschehen soll – aber sie benennt niemanden, der es durchsetzt. Kommt es zur Auslegungsfrage, und die entsteht häufiger als gedacht, fehlt ohne Vorsorgevollmacht die Person, die für Sie sprechen darf. Beide Dokumente gehören deshalb zusammen.

Sorgerechtsverfügung: Vorsorge für Kinder

Häufiger Irrtum: Das Sorgerecht geht automatisch an die Familie

Viele Eltern gehen davon aus, dass Großeltern oder Paten im Ernstfall selbstverständlich einspringen. Das ist nicht der Fall. Über die Vormundschaft entscheidet das Familiengericht – und es kann sich nur dann am Willen der Eltern orientieren, wenn dieser dokumentiert ist.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden, und sie brauchen unterschiedliche Dokumente:

Die Eltern leben, können sich aber nicht kümmern
Hier greift die eigene Vorsorgevollmacht. In ihr sollte eine Sorgerechtsregelung enthalten sein, die eine Person – und eine Ersatzperson – benennt.
Ein Elternteil oder beide versterben
Dafür braucht es eine Verfügung im Testament oder Erbvertrag. Auch hier gehört eine Ersatzperson dazu.

Beide Regelungen wirken nur zusammen. Wer nur eine trifft, hat für den anderen Fall nicht vorgesorgt – ein Muster, das uns in der Beratung regelmäßig begegnet.

Unternehmervollmacht: das Lebenswerk sichern

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Fällt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer aus, steht mehr auf dem Spiel als das Privatvermögen. Löhne müssen gezahlt, Verträge unterschrieben, Entscheidungen getroffen werden – und zwar sofort.

Eine Unternehmervorsorgevollmacht ist deshalb eine unternehmensbezogene Vollmacht: Sie berücksichtigt die Rechtsform, den Gesellschaftsvertrag und die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung. Eine private Vorsorgevollmacht deckt das nicht ab, und umgekehrt gilt dasselbe.

Praxistipp: Die Personenwahl ist die eigentliche Entscheidung

Bei der Unternehmervollmacht zählt weniger die Formulierung als die Frage, wer sie erhält. Diese Person muss fachlich in der Lage sein, das Unternehmen zu führen – und persönlich geeignet, im Sinne der Inhaberin oder des Inhabers zu handeln. In der Praxis ist das häufig nicht dieselbe Person wie im privaten Bereich.

So läuft die Beratung ab

Vier Schritte vom ersten Gespräch bis zum fertigen Dokument.

  1. Erstgespräch, kostenfrei

    Etwa eine Stunde. Wir klären Ihre Ausgangslage und sagen Ihnen offen, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht. Unterlagen brauchen Sie dafür keine.

  2. Bestandsaufnahme

    Familiäre Situation, Vermögenswerte, bestehende Dokumente, unternehmerische Beteiligungen. Daraus ergibt sich, welche Regelungen Sie tatsächlich brauchen – und welche nicht.

  3. Entwurf und Abstimmung

    Wir erarbeiten die Dokumente und gehen sie mit Ihnen durch. Bei der Patientenverfügung empfehlen wir die Abstimmung mit Ihrem Hausarzt.

  4. Beurkundung und Hinterlegung

    Wo eine notarielle Beurkundung nötig ist, begleiten wir den Termin. Anschließend klären wir, wo die Dokumente liegen und wer im Ernstfall Zugriff hat.

Praxistipp: Der vierte Schritt wird oft übersehen

Eine Vorsorgevollmacht, die niemand findet, ist so gut wie keine. Wir hinterlegen sie deshalb an zwei Orten und stellen sicher, dass die bevollmächtigte Person weiß, wo sie liegt. Auf Wunsch erfolgt zusätzlich die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister.

Fragen aus der Beratungspraxis

Ab welchem Alter ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Ab der Volljährigkeit. Das überrascht viele, ist aber die Konsequenz aus der Rechtslage: Sobald ein Kind 18 ist, dürfen die Eltern nicht mehr automatisch für es entscheiden. Studierende, die nach einem Unfall im Krankenhaus liegen, sind der häufigste Fall, in dem das schmerzhaft auffällt.

Können mein Ehepartner oder meine Kinder nicht ohnehin für mich entscheiden?

Nur eingeschränkt. Seit 2023 gibt es ein Notvertretungsrecht für Ehegatten – es gilt jedoch ausschließlich für Gesundheitsangelegenheiten und ist auf sechs Monate befristet. Für Bankgeschäfte, Wohnungsangelegenheiten oder Verträge greift es nicht. Kinder haben ein solches Recht gar nicht.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Das hängt davon ab, ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist – die Notarkosten richten sich nach dem Vermögenswert. Im Erstgespräch nennen wir Ihnen den Rahmen, bevor Kosten entstehen. Das Gespräch selbst ist kostenfrei.

Ich habe bereits eine Vollmacht. Muss ich etwas tun?

Prüfen lassen, ja. Häufige Schwachstellen: Die Vollmacht ist älter als zehn Jahre und nennt Personen, die nicht mehr infrage kommen. Es fehlt eine Ersatzperson. Oder sie ist privatschriftlich und wird von Banken nicht anerkannt. Eine Durchsicht ist deutlich schneller als eine Neuerstellung.

Kann ich eine erteilte Vollmacht wieder zurücknehmen?

Ja, solange Sie geschäftsfähig sind – jederzeit und ohne Begründung. Wichtig ist, dass Sie das Original zurückfordern und den Widerruf den Stellen mitteilen, bei denen die Vollmacht bereits verwendet wurde.

Sprechen wir darüber

Ob Sie eine Regelung neu aufsetzen oder eine bestehende prüfen lassen möchten: Das erste Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich. Wir sagen Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht.

ALT-TEXT PRÜFEN: Porträt, vermutlich Klaus Dieter Girnt (Vorstand)

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Betreuung und Vorsorge

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum

Sprechzeiten: Mo – Do 9:00 – 17:00 Uhr, Fr 9:00 – 13:00 Uhr

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder. Wir melden uns innerhalb eines Werktags.

    Weitere Leistungen

    Betreuung und Vorsorge greift ineinander mit diesen Bereichen.

    Leistung

    Nachlasssicherung

    Wohnungsauflösung, Nachlassverzeichnis und Immobilienbewertung aus einer Hand.

    Leistung

    Testamentsvollstreckung

    Neutrale Abwicklung im Sinne der verstorbenen Person – und ohne Streit in der Familie.

    Ratgeber

    Digitaler Nachlass

    Was nach dem Tod mit Online-Konten passiert – und wie Sie in vier Schritten vorsorgen.