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Erben & vererben

Familienheim steuerfrei erben – auch bei Auszug vor Ablauf der 10-Jahres-Frist

Wer ein Familienheim erbt, muss es für die Steuerbefreiung grundsätzlich mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Laut Bundesfinanzhof bleibt die Befreiung auch bei einem früheren Auszug bestehen, wenn der Erbe dafür einen zwingenden Grund hat, etwa gesundheitliche Probleme, die ihm das Wohnen im Familienheim unzumutbar machen.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 22.08.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine Hand hält einen Hausschlüssel neben einem Holzhaus-Modell, darunter ein Schriftstück mit grünem Siegel

Was ist die Steuerbefreiung für das Familienheim?

Normalerweise müssen Erben eine Erbschaftssteuer zahlen. Für ein Familienheim gibt es jedoch eine Steuerbefreiung. Diese gilt, wenn der Erbe die Immobilie für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst bewohnt. Falls der Erbe vor Ablauf dieser Frist auszieht, kann die Steuerbefreiung in der Regel rückwirkend aufgehoben werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

Am 01.12.2021 entschied der BFH, dass diese Steuerbefreiung auch dann erhalten bleibt, wenn die Nutzung vorzeitig beendet wird – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Im konkreten Fall litt die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes an schweren Depressionen und konnte deshalb nicht mehr in ihrem Familienheim wohnen bleiben. Das Finanzgericht Münster hatte zunächst entschieden, dass dies kein ausreichender Grund sei, um die Steuerbefreiung aufrechtzuerhalten.

Der BFH sah dies jedoch anders: Die Steuerbefreiung bleibt bestehen, wenn der Erbe einen zwingenden Grund für den vorzeitigen Auszug hat. Ein solcher Grund liegt vor, wenn es dem Erben nicht mehr zuzumuten ist, im Familienheim zu wohnen. Im Fall der Klägerin wurde ihre Krankheit als solcher zwingender Grund anerkannt.

Was bedeutet das für Sie als Erbe?

Wenn Sie ein Familienheim erben und vor Ablauf der zehn Jahre ausziehen müssen, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern es einen „zwingenden Grund“ dafür gibt. Dazu zählen gesundheitliche Probleme wie im genannten Fall oder andere schwerwiegende Gründe, die eine weitere Nutzung des Hauses unmöglich machen.

Der lightzins-Tipp

Wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen das ererbte Familienheim vorzeitig verlassen müssen, sollten Sie unbedingt ärztliche Gutachten und andere Belege sichern. Diese können später als Nachweis dienen, falls das Finanzamt die Steuerbefreiung infrage stellt.

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Wie die lightzins eG Sie unterstützen kann

Wir empfehlen, in solchen Fällen frühzeitig qualifizierten Rat einzuholen, um eine mögliche rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung zu vermeiden.

Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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