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Nachlassabwicklung

Ausschlagung der Erbschaft: So geht’s richtig

Wer eine Erbschaft ausschlagen will, etwa weil der Nachlass mit Schulden belastet ist, muss das innerhalb von sechs Wochen, nachdem er vom Erbfall erfahren hat, durch eine Erklärung beim Nachlassgericht tun. Eine Annahme der Erbschaft lässt sich nur anfechten, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt, und zwar binnen sechs Wochen, nachdem man ihn kennt.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 12.08.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine ältere Hand schiebt ein unterschriebenes, gesiegeltes Schreiben in einen Umschlag, daneben liegt ein Füller

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Wenn jemand stirbt, können die Erben die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Annahme ist unkompliziert, aber bei der Ausschlagung gibt es ein paar Dinge zu beachten:

  1. Frist beachten: Sie müssen die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall erfahren.
  2. Richtige Stelle: Die Ausschlagung erfolgt durch eine Erklärung beim deutschen Nachlassgericht.

Ein Fallbeispiel: Was ist geschehen?

Ein Erblasser ist verstorben, ohne Kinder zu hinterlassen. Verwandte wie Eltern oder Geschwister sind bereits verstorben. Die Erbfolge war daher etwas komplizierter:

  • Beteiligte 1: Tochter der Großmutter väterlicherseits.
  • Beteiligte 2: Tochter des vorverstorbenen Sohnes der Großmutter mütterlicherseits.
  • Beteiligte 3 und 4: Kinder von Beteiligte 2.

Nach dem Tod beantragte Beteiligte 1 einen Erbschein, der sie und Beteiligte 2 zu je ½ als Erben ausweist. Beteiligte 2 nahm die Erbschaft telefonisch an, widerrief diese Annahme jedoch später durch eine notariell beglaubigte Erklärung und schlug die Erbschaft aus.

Daraufhin beantragte Beteiligte 3 einen neuen Erbschein, der Beteiligte 1 zu ½ und sie sowie Beteiligten 4 zu je ¼ als Erben ausweist. Doch das Gericht lehnte ab, da die Anfechtung der Annahme durch Beteiligte 2 nicht wirksam war.

Warum konnte die Annahme nicht angefochten werden?

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme unterliegt strengen Regeln. Ein Anfechtungsgrund nach den §§ 119, 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss vorliegen. Ein spezieller erbrechtlicher Anfechtungsgrund ist § 1956 BGB. Diese Regelung greift, wenn jemand irrtümlich davon ausgeht, dass er die Erbschaft bereits ausgeschlagen hat, aber die Frist versäumt wurde.

Wichtig ist dabei die Anfechtungsfrist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt, sobald man den Anfechtungsgrund kennt. Der Antrag muss beim Nachlassgericht eingereicht werden, entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form.

Das Problem im Fall

Beteiligte 2 glaubte, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen zu haben. Doch ihre Erklärung gelangte erst Monate später zu den Akten. Deshalb konnte das Gericht die wirksame Ausschlagung nicht anerkennen.

Wichtige Punkte zur Ausschlagung einer Erbschaft

  • Schulden checken: Wenn der Nachlass Schulden enthält, sollte man die Erbschaft möglicherweise ausschlagen.
  • Wissen ist Macht: Der Erbe muss wissen, dass er die Erbschaft ausschlagen kann. Fehlt diese Kenntnis, kann die Annahme angefochten werden.
  • Formalia beachten: Die Ausschlagung muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden.

In diesem speziellen Fall wurde später gerichtlich festgestellt, dass die Ausschlagung durch Beteiligte 2 wirksam war, und ihre Kinder traten an ihre Stelle in der Erbfolge.

Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, sollte die Frist und die rechtlichen Vorgaben genau beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

Fragen zu diesem Thema?

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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