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Nachlassabwicklung

Gemeinschaftliches Testament: Nur wirksam, wenn beide Ehegatten testierfähig sind

Ein gemeinschaftliches Testament ist laut OLG Celle nur wirksam, wenn beide Ehegatten bei der Errichtung testierfähig sind; sonst ist das gesamte Testament unwirksam. Als Einzeltestament kann es nur gelten, wenn der Ehepartner, der es eigenhändig geschrieben hat, testierfähig war und die formalen Anforderungen erfüllt hat.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 08.07.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine ältere Hand unterschreibt ein handgeschriebenes Schriftstück, daneben liegen ein zweiter Füller und zwei Tassen

Sachverhalt

Ein Ehepaar setzte ein gemeinschaftliches Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Dieses Testament wurde von der Ehefrau handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben. Später ergänzten sie das Testament, um eine Vor- und Nacherbschaft zu regeln, wobei die Tochter als Nacherbin bestimmt wurde.

Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau bereits aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht, und der Ehemann war wegen einer Straftat in einer geschlossenen Psychiatrie. Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau, vertreten durch ihre Tochter, einen Erbschein. Der gemeinsame Sohn widersprach und behauptete, beide Eltern seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen.

Die Entscheidung des OLG Celle

Das Gericht stellte fest, dass die Ehefrau testierunfähig war und das gemeinschaftliche Testament daher unwirksam ist. Es betonte, dass ein gemeinschaftliches Testament nur dann gültig ist, wenn beide Ehegatten die Testierfähigkeit besitzen. Ist ein Ehepartner testierunfähig, so ist das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam. Eine Umdeutung des unwirksamen Testaments in ein Einzeltestament ist nur möglich, wenn derjenige Ehepartner, der die Verfügung eigenhändig geschrieben hat, testierfähig war und die formalen Anforderungen erfüllt hat.

Was bedeutet das für Sie?

  1. Testierfähigkeit sicherstellen: Bevor Sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, sollten Sie sicherstellen, dass beide Ehepartner testierfähig sind. Testierfähigkeit bedeutet, dass beide in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  2. Handschriftlichkeit beachten: Ein Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, um gültig zu sein. Ein maschinell geschriebenes Dokument, das nur unterschrieben wurde, reicht nicht aus.
  3. Beratung einholen: Da die Testierfähigkeit und die Formvorschriften entscheidend für die Wirksamkeit eines Testaments sind, kann es sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt kann helfen, sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Praktische Tipps

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Testierfähigkeit: Insbesondere bei längeren Zeiträumen zwischen der Erstellung eines Testaments und eventuellen Ergänzungen sollten Sie sicherstellen, dass beide Ehepartner weiterhin testierfähig sind.
  • Formvorschriften genau einhalten: Schreiben und unterschreiben Sie das Testament eigenhändig. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit.
  • Umdeutung nur eingeschränkt möglich: Eine Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament ist nur dann möglich, wenn derjenige, der die Verfügung eigenhändig geschrieben hat, testierfähig ist und die formalen Anforderungen erfüllt.

Fazit

Ein gemeinschaftliches Testament kann eine sinnvolle Regelung für Ehepaare sein, aber es muss rechtlich korrekt aufgesetzt werden. Die Testierfähigkeit beider Ehepartner ist dabei entscheidend.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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