In einem aktuellen Beschluss vom 7. März 2024, Aktenzeichen I ZB 40/23, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klärungen zur Rolle und den Pflichten des Notars bei der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses vorgenommen.
Inhalt dieser Seite
Zusammenfassung des BGH-Beschlusses
Der BGH hat entschieden, dass ein Notar, der von einem Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt wird, eigenständig entscheiden darf, welche Ermittlungen er für notwendig hält und welche Informationsquellen er dazu heranzieht.
Kernpunkte des Urteils
- Ermessensentscheidung: Der Notar hat das Recht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Er muss dabei die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
- Anforderungen an die Ermittlungen: Die Tiefe der erforderlichen Nachforschungen orientiert sich daran, was ein objektiver Dritter in der Position des Gläubigers für angemessen halten würde.
- Keine überspannten Anforderungen: Ohne spezifische Hinweise ist der Notar nicht verpflichtet, in alle möglichen Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen zu finden.
Was bedeutet das?
Dieses Urteil stellt klar, dass die Verantwortung des Notars in der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zwar umfassend, aber nicht grenzenlos ist. Für Erben bedeutet das eine gewisse Sicherheit darüber, dass nicht jeder Stein umgedreht werden muss, jedoch auch die Verpflichtung, gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu liefern, falls sie eine gründlichere Untersuchung wünschen.
Unser Rat
Wir empfehlen Erben und Nachlassverwaltern, bei der Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses klar zu kommunizieren, welche Erwartungen sie haben und welche Informationen bereits vorliegen. Eine offene Kommunikation kann helfen, den Umfang der Ermittlungen zu steuern und sicherzustellen, dass alle relevanten Vermögenswerte erfasst werden.
Angebot der lightzins eG
Wie die lightzins eG Sie unterstützen kann
Für weitere Fragen zu diesem Urteil oder zu Nachlassangelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung zu vereinbaren.



