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Nachlassabwicklung

Bestattungsvorsorgevertrag

Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag gilt im Sozialhilferecht als Schonvermögen, soweit es einer angemessenen Bestattung und Grabpflege dient. Ob die Vorsorge der Höhe nach angemessen ist, richtet sich nach den vorgesehenen Leistungen und den örtlichen Preisen für eine Bestattung.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 11.04.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Kiesweg in einem sonnigen Friedhofspark führt zu einer Holzbank unter einem großen Laubbaum

Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil 2003 dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach dessen Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege im Sozialhilferecht als Schonvermögen im Sinne des Sozialgesetzbuches angesehen. Das Bundessozialgericht hat dies 2008 bestätigt. Seit dieser Zeit wird in fast jedem Heimpflegefall vorab ein solcher Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Allerdings finden die Wünsche des Betroffenen ihre Grenzen in der Angemessenheit.

Hierzu stellt das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Beschluss vom 27.2.2013, 12 A 1255/12, fest:

Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, welche die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung zu übernehmen hat (Grundbetrag). Insofern wird den örtlichen Besonderheiten sowie den unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung usw.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachen Standard repräsentiert und darüber hinaus auf vertraglichen Rabattvereinbarungen der Behörde mit den örtlichen Gestaltern beruhen kann, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen.

Im Rahmen der notwendigen Angemessenheitskontrolle werden die in einer Bestattungsverfügung (hoffentlich) geregelten Inhalte zur Bestattung gewöhnlich bereits vollständig in der Vereinbarung mit dem Bestatter geregelt. Dies sollte jeweils geprüft werden.

Fazit

Ein kostenmäßig angemessener und angepasster Bestattungsvorsorgevertrag erhöht insgesamt das Schonvermögen der zu pflegenden Person.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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