Zum Inhalt springen
Nachlassabwicklung

Auslegung von Ehegattentestamenten

Eine „Katastrophenklausel“ im Ehegattentestament gilt im Allgemeinen nur für den Fall, dass beide Ehepartner gleichzeitig oder nahezu zeitgleich versterben, und ist keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung. Im Fall des Oberlandesgerichts Schleswig durfte die überlebende Ehegattin deshalb eine andere Person als Erbe einsetzen.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 4 Minuten

Rechtsstand: 28.12.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Aufgeklappter Taschenkompass aus Messing auf einem gefalteten Schriftstück mit grünem Band, daneben eine Tasse Kaffee

Oft beinhalten Ehegattentestamente auch Regelungen für den Fall eines gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens beider Ehepartner, beispielsweise infolge eines Unfalls, die sogenannte „Katastrophenklausel“.

Inhalt einer „Katastrophenklausel“

Die „Katastrophenklausel“ wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie den Willen der Testamentsverfasser wiedergibt, den Fall abzudecken, in dem die Ehepartner in kurzer zeitlicher Folge versterben und der Überlebende nicht mehr in der Lage ist, ein neues Testament zu verfassen, weil das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung entfaltet. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn einer der Ehegatten nach dem Tod des anderen ein neues Testament aufsetzt.

Die Frage, ob das spätere Testament das frühere Testament ersetzt und ob die Bindungswirkung sich entfaltet hat, führt häufig zu Auseinandersetzungen unter den Erben, aber auch vor Gericht.

Änderung des Testaments nach Erbfall

Ein solcher Fall wurde beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Schleswig verhandelt:

Dort hatte die überlebende Ehegattin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 1995 zwei inhaltlich übereinstimmende eigenhändige Testamente verfasste, in denen sie sich gegenseitig als Erben einsetzten, Folgendes testiert:

„Sollten wir gleichzeitig oder so nacheinander versterben, dass weitere Verfügungen nicht möglich sind, setzten wir die Eheleute … und … als Erben ein …“

Im Jahr 2015 starb der Ehemann und die überlebende Ehegattin wurde Erbin. Sie errichtete im Jahre 2018 eigenhändig ein weiteres Testament, in dem sie eine andere Person als Erbe einsetzte.

Die Beschwerdeführerin, die 1995 als Erbin festgelegt wurde, argumentierte, dass das ältere Testament Bindungswirkung entfaltet hat und die Verstorbene nicht davon hätte abweichend testieren dürfen.

Auslegung zum Nachteil der Schlusserbin

Das Gericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Die Schlusserbeneinsetzung sei nicht bindend gewesen, so dass die Bindungswirkung gemäß § 2271 BGB sich nicht entfaltet hat. Die ausdrückliche Regelung für den Fall eines zeitlich gestaffelten Versterbens ohne die Möglichkeit einer erneuten Testamentserrichtung deute nicht darauf hin, dass die Schlusserbeneinsetzung für sämtliche Fälle gelten sollte. Argumente seitens der Gegenseite, dass durch das gemeinsame Errichten der Testamente ein Vorbehalt bezüglich gemeinsamen Testierens gewollt gewesen sei, wurden vom Gericht verworfen. Die Schlusserbeneinsetzung galt ausschließlich für den Fall eines gleichzeitigen oder nahezu zeitgleichen Ablebens der Erblasserin und ihres Ehemannes.

Nicht jede „Katastrophenklausel“ ist eine Schlusserbeneinsetzung

Bei der „Katastrophenklausel“ gibt es eine einhellige Meinung, dass darin keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung liegt. Eine andere Auslegung wäre nur möglich, wenn die Ehegatten mit „gleichzeitigem Versterben“ auch die Konstellationen meinen, in denen ein Ehegatte in erheblichem zeitlichem Abstand verstirbt. Dies müsste im Testament auch so angedeutet und somit dieser Wille auch klar reflektiert werden. Dieses Verständnis der „Katastrophenklausel“ lässt die bloße Nennung als Erbe im Testament nicht genügen und eröffnet bei Gerichten den Weg zur Auslegung, um den wahren Willen der Ehegatten zu ermitteln.

Tipp: Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Tod des einen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Es entfaltet eine sogenannte Bindungswirkung, die zu Lebzeiten beider Partner nicht einseitig geändert werden kann, wobei auch die „Katastrophenklausel“ hierbei Abhilfe schaffen kann. Falls etwas anderes gewünscht ist, kann im Testament festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Testament widerrufen kann, mit der Bedingung, dass das Vermögen innerhalb der Familie bleiben muss. Formulierungen im Sinne der Rechtsprechung schaffen hierbei Klarheit und lassen die gewollte Bindungswirkung entfalten.

Angebot der lightzins eG

Wie die lightzins eG Sie unterstützen kann

Mit der lightzins eG kooperierende Anwälte und Anwältinnen verfügen über umfassende Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Bereich des Erbrechts und in der Gestaltung von Testamenten für Menschen in jeder Lebenssituation. Das Team der lightzins eG ist bestrebt, maßgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Situation zu entwickeln, und steht Ihnen mit starkem Engagement zur Seite.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

Fragen zu diesem Thema?

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder zu Betreuung und Vorsorge, Erben und Vererben oder Nachlassabwicklung? Schreiben Sie uns – wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.

    Weiterlesen

    Nachlassabwicklung

    Erdbestattung in NRW: Ablauf, Kosten, Vor- und Nachteile

    Was Angehörige vor der Beauftragung wissen und über die gesamte Grabnutzungszeit einplanen sollten.

    Nachlassabwicklung

    Digitaler Nachlass: Was nach dem Tod mit Ihren Online-Konten passiert und wie Sie vorsorgen

    Was passiert mit E-Mail-Konten, Streaming-Abos und PayPal-Guthaben, wenn ich sterbe? Dieser Ratgeber zeigt, was zum digitalen Nachlass gehört, was rechtlich gilt und wie Sie in vier Schritten vorsorgen.