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Erben & vererben

Ehegatte verstirbt während des Scheidungsverfahrens – Erbt dann der überlebende Ehegatte noch?

Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Laut OLG Köln kann er die Zustimmung in einem Schreiben erklären, ohne Rechtsanwalt.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 07.08.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Ein Seniorenpaar sitzt auf dem Sofa und informiert sich mithilfe eines Tablets

Auch wenn die Familiengerichte die Scheidungsanträge zügig bearbeiten, so nimmt das Scheidungsverfahren doch einige Zeit in Anspruch.

Ehegatte stirbt während des Scheidungsverfahrens

In dem Fall des Oberlandesgerichts Köln hatte eine Ehefrau die Scheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt. Der Ehemann war auch mit der Scheidung einverstanden und hatte ihr zugestimmt. Allerdings verstarb der Ehemann, bevor es zu dem mündlichen Scheidungstermin beim Gericht kam. Da die Scheidung noch nicht vollzogen war, sah sich die Ehefrau als rechtmäßige Erbin an und beantragte einen Erbschein.

Das Amtsgericht will der Ehefrau keinen Erbschein erteilen

Das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht Leverkusen lehnte allerdings den Erbscheinantrag ab. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen. Das Oberlandesgericht berief sich auf § 1933 BGB . Danach wird der überlebende Ehegatte dann nicht Erbe, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser der Scheidung zugestimmt habe.

Frau erbt nicht mehr

Begründung: Der Ehemann habe bereits die Zustimmung zu der Scheidung gegeben. Diese Zustimmung sei auch wirksam gewesen. Die Zustimmung habe der Ehemann in einem Schreiben erklären können, wie sich aus §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG ergebe. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 FamFG sei dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung nicht nur zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung, sondern auch in einem Schreiben erklärt werden kann. Und nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG unterliege die Zustimmung zur Scheidung nicht dem Anwaltszwang. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die Zustimmung einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären.

Beschluss des OLG Köln vom 11.03.2013, Az. 2 Wx 64/13

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

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  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
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Klaus Dieter Girnt

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