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Erben & vererben

Kann ein „Verschenken“ als Erbverfügung verstanden werden?

Verfasst jemand ein Schriftstück und ordnet in diesem an, dass er „für den Fall seines plötzlichen Ablebens“ einen Nachlassgegenstand an eine bestimmte Person „verschenkt“, so kann darin eine Erbeinsetzung gesehen werden.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 09.08.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Ein Seniorenpaar sitzt auf dem Sofa und informiert sich mithilfe eines Tablets

„Verschenken“ eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

Ein Mann ist geschieden und hat einen Sohn, zu dem er schon seit Jahren kaum Kontakt hat. Der Mann und ein langjähriger Freund erwerben gemeinsam zwei zusammenhängende und mit einem Haus bebaute Grundstücke. Einige Jahre später verfasst der Mann handschriftlich ein Schriftstück, welches er datiert und unterschreibt. In diesem Schriftstück ordnet er an, dass er seinen Hausanteil „für den Fall seines plötzlichen Ablebens“ an seinen langjährigen Freund „verschenkt“.

Nach dem Tod des Mannes stellt der Freund unter Bezugnahme auf dieses Schriftstück beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Schriftstück um ein Testament, durch welches der Mann ihn als Alleinerben eingesetzt habe, da der Miteigentumsanteil an dem Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des Mannes ausmache. Der enterbte Sohn hingegen ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schriftstück um ein formunwirksames Vermächtnis handele, sodass er Alleinerbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge sei.

„Verschenken“ als Vermächtnis oder Erbeinsetzung?

Zu Unrecht, beschließt das Gericht. Ein privatschriftliches Schriftstück muss nicht die Bezeichnung „Testament“, „letztwillige Verfügung“ oder „letzter Wille“ enthalten, um als solches aufgefasst zu werden. Ordnet der Erblasser in einem Schriftstück nicht ausdrücklich eine Erbeinsetzung an, so kommt es allein auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Dieser kann sich aus der Gesamtheit aller zu berücksichtigenden Umstände ergeben. Begriffe wie „verschenken“, die in der juristischen Sprache einen ganz bestimmten Sinn haben, können dagegen von Laien anders verstanden und verwendet werden. In dem „Verschenken“ kann daher auch ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung liegen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass bei der Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände im Zweifel ein Vermächtnis zu sehen ist. Dies gilt allerdings nur, wenn nach der Auslegung des Willens des Erblassers nichts anderes festzustellen ist. Im Rahmen dieser Auslegung wird für die Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung vor allem auf die Wertverhältnisse der verteilten Gegenstände abgestellt. Maßgeblich ist dabei die Vorstellung des Erblassers über seinen Nachlass und den Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Errichtung. Wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt – wie hier – davon ausging, über nahezu sein gesamtes Vermögen zu verfügen, ist anzunehmen, dass er eine Erbeinsetzung vornehmen wollte.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2023 (3 W 31/22)

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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