Zum Inhalt springen
Nachlassabwicklung

Guter Glaube an Geschäftsfähigkeit bei der Erstellung eines Testaments genießt keinen Schutz

Der testamentarisch eingesetzte Erbe trägt das Risiko fehlender Testierfähigkeit der Erblasserin. War diese nicht testierfähig, ist der vermeintliche Testamentserbe zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 4 Minuten

Rechtsstand: 19.04.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Wasserglas mit einem grünen Bleistift, der durch die Lichtbrechung geknickt wirkt, daneben ein Schriftstück mit grünem Siegel

Eine durch Testament oder auch durch Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzte Person trägt das alleinige Risiko dafür, dass die testamentarische bzw. die erbvertragliche Erbeinsetzung wirksam ist. Stellt sich später heraus, dass die Erblasserin nicht die erforderliche Testierfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit besaß, so ist der testamentarisch oder durch Erbvertrag eingesetzte Erbe verpflichtet, den Nachlass an die gesetzlichen Erben herauszugeben. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Testierunfähigkeit oder die mangelnde Geschäftsfähigkeit der Erblasserin nicht bekannt war.

Durch Testament und Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzt

Diese Auffassung hat das OLG Celle in einem Fall vertreten, in dem ein Steuerberater von seiner alleinstehenden, kinderlosen Mandantin zum Alleinerben eines millionenschweren Nachlasses eingesetzt worden war. Die Erblasserin hatte den Steuerberater sowohl durch testamentarische Verfügung im Jahr 2008 als auch durch einen im Jahr 2014 notariell geschlossenen Erbvertrag zum Alleinerben eingesetzt.

Erfolgloser Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Nach dem Tod seiner Mandantin im Jahr 2015 beantragte der Steuerberater beim Nachlassgericht die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Zur Überraschung des Steuerberaters verweigerte das Nachlassgericht die Erteilung des beantragten Erbscheins. Aufgrund bestimmter Anhaltspunkte über das Vorliegen psychischer Störungen der Erblasserin sah sich das Nachlassgericht veranlasst, ein psychiatrisches Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand der Erblasserin zu deren Lebzeiten einzuholen.

Erblasserin war nicht testierfähig

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin zu Lebzeiten unter Wahnvorstellungen litt. Der Gutachter hatte hierzu eine Reihe von Zeugen gehört, darunter Ärzte und Notare, denen die Erblasserin gut bekannt war. Aus den Aussagen dieser Zeugen zog der Sachverständige den Schluss, dass die Erblasserin sowohl bei Errichtung des Testaments im Jahr 2008 als auch bei Unterzeichnung des Erbvertrages im Jahre 2014 nicht testierfähig bzw. nicht geschäftsfähig war.

Steuerberater macht Gutgläubigkeit geltend

Das Nachlassgericht hielt das vom Sachverständigen gefundene gutachterliche Ergebnis für nachvollziehbar und überzeugend und verweigerte endgültig die Erteilung des beantragten Erbscheins. Der Steuerberater beschritt hierauf den gerichtlichen Instanzenweg. Er machte geltend, dass er selbst die Erblasserin gut gekannt habe. Diese sei sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages geistig voll orientiert und bei Sinnen gewesen. Er habe daher gutgläubig auf die Testierfähigkeit der Erblasserin sowie darauf vertrauen dürfen, dass ihm das Erbe zufalle.

Es kommt allein auf die Testierfähigkeit der Erblasserin an

Dies sahen die Gerichte bis hin zum OLG anders. Der OLG-Senat machte in einem ausführlichen Hinweis klar, dass es für den Anfall der Erbschaft allein auf die Testierfähigkeit bzw. die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ankommt. Für die Anwendung der gesetzlichen Regeln über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB sei in einem solchen Fall kein Platz.

Kein gutgläubiger Erwerb der Erbenstellung

Die für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb geltende Regelung des § 932 BGB könne auf eine Erbeinsetzung durch Testament oder durch Erbvertrag auch nicht analog angewendet werden. Im Erbrecht sei dem frei gebildeten Willen des Erblassers eine vorrangige Bedeutung einzuräumen. Zu einer solchen freien Willensbildung sei die von Wahnvorstellungen geplagte Erblasserin bei Errichtung des Testaments und bei Abschluss des Erbvertrages nicht in der Lage gewesen. Der vom Gericht unterstellte gute Glaube des Steuerberaters sei in diesem Fall nicht schutzwürdig und könne daher auch nicht zum Anfall der Erbschaft führen.

Rücknahme der Berufung

Nachdem das OLG den Steuerberater auf die Erfolglosigkeit seiner gegen das klageabweisende Urteil des LG eingelegten Berufung hingewiesen hatte, nahm dieser die eingelegte Berufung zurück. (OLG Celle, 6 U 2/22)

Hintergrund

Die Bewertung des OLG der fehlenden Bedeutung der Gutgläubigkeit im Rahmen einer Einsetzung als Alleinerbe in einem Testament oder durch notariellen Erbvertrag ist wenig überraschend. Die Konsequenzen können allerdings erheblich sein, denn hiernach können Personen, die ein vermeintliches Erbe gutgläubig angetreten haben, auch nach Jahren noch verpflichtet sein, den Nachlass an die wahren Erben herauszugeben. Dies kann mit erheblichen praktischen Komplikationen verbunden sein, wenn vermeintliche Erben bereits über Nachlassgegenstände verfügt haben oder Aufwendungen hatten, die dann gegebenenfalls nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sein können.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

Fragen zu diesem Thema?

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder zu Betreuung und Vorsorge, Erben und Vererben oder Nachlassabwicklung? Schreiben Sie uns – wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.

    Weiterlesen

    Nachlassabwicklung

    Erdbestattung in NRW: Ablauf, Kosten, Vor- und Nachteile

    Was Angehörige vor der Beauftragung wissen und über die gesamte Grabnutzungszeit einplanen sollten.

    Nachlassabwicklung

    Digitaler Nachlass: Was nach dem Tod mit Ihren Online-Konten passiert und wie Sie vorsorgen

    Was passiert mit E-Mail-Konten, Streaming-Abos und PayPal-Guthaben, wenn ich sterbe? Dieser Ratgeber zeigt, was zum digitalen Nachlass gehört, was rechtlich gilt und wie Sie in vier Schritten vorsorgen.