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Erben & vererben

Adoptivkinder können doppelt erben

Sind die Adoptiveltern mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt, kann das Adoptivkind mehrere gesetzliche Erbteile erhalten. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 28.04.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Ein Seniorenpaar sitzt auf dem Sofa und informiert sich mithilfe eines Tablets

Wird ein Kind von Verwandten zweiten Grades adoptiert, kann es im Fall des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden (Beschl. v. 15.12.2021, Az. 21 W 170/21).

Eine Frau, die Erblasserin, war kinderlos verstorben, auch ihr Ehemann lebte nicht mehr. Ebenso waren ihre beiden Schwestern bereits gestorben. Ein Testament hatte die Erblasserin nicht. Als sie verstarb, lebten jedoch noch Nichten und Neffen. Einer der Neffen ist das leibliche Kind einer der Schwestern der Verstorbenen gewesen. Als diese starb, hatte die zweite Schwester der Erblasserin den Jungen adoptiert.

Nach dem Tod der Erblasserin hatte der Neffe einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, nach dem er die Hälfte des Erbes bekommen soll. Denn ihm stünde sowohl über seine Adoptivmutter als auch über seine leibliche Mutter jeweils ein Viertel zu. Das Nachlassgericht gab dem Neffen Recht. Dagegen legten die übrigen Nichten und Neffen Beschwerde ein.

Doch Erfolg hatten sie nicht: Das OLG beschloss, dass der Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile erhalte. Zu Recht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete. Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln. Die Verwandtschaftsverhältnisse seien hier ausnahmsweise nicht erloschen. Das ergebe sich aus § 1756 Abs. 1 BGB. Danach bleiben auch die alten Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt seien. Das sei bei der Adoption des Jungen der Fall. Diese gesetzliche Ausnahme sei auch im Erbrecht zu berücksichtigen und führe dazu, dass Adoptivkinder mehrere Erbteile erhalten können, erklärte das OLG.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

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Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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