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Berechtigung des Bevollmächtigten zu Verfügungen über Sparkonto bei Vorlage einer entsprechenden Vorsorgevollmacht

Berechtigt eine Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten dazu, alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, so kann er über das Sparkonto des Vollmachtgebers verfügen. Die Vorlage einer Bankvollmacht ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 21.04.2023 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Ein Seniorenpaar sitzt auf dem Sofa und informiert sich mithilfe eines Tablets

Dem vom Landgericht Detmold entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 wurde einem Mann wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese berechtigte ihn dazu, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Aufgrund dieser Vollmacht wollte der Bevollmächtigte im Mai 2013 zu Lasten des Sparkontos der Vollmachtgeberin eine Überweisung tätigen. Die Bank machte die Ausführung der Zahlungsanweisung jedoch von der Vorlage einer Bankvollmacht abhängig. Der Bevollmächtigte hielt dies für nicht notwendig und beauftragte einen Rechtsanwalt, um gegen die Bank vorzugehen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 2.580 Euro verlangte er von der Bank ersetzt und erhob folglich Klage. Das Amtsgericht Lemgo wies seine Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Bevollmächtigten.

Schadenersatzpflicht der Bank wegen verlangter Bankvollmacht

Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Bevollmächtigten und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten gegen die Bank zugestanden. Diese sei angesichts der Vorsorgevollmacht nicht berechtigt gewesen, die Ausführung der Zahlungsanweisung von der Vorlage einer Bankvollmacht abhängig zu machen. Die Vollmacht habe den Bevollmächtigten berechtigt, über das Sparkonto zu verfügen. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn die Vorsorgevollmacht gefälscht, widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

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  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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