Zum Inhalt springen
Erben & vererben

Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses

Die Erbschaftssteuer auf ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis fällt laut Bundesfinanzhof erst an, wenn die Bedingung tatsächlich eingetreten ist. Vorher besteht nur eine Anwartschaft, die noch nicht der Besteuerung unterliegt.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 23.05.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Holzkästchen mit grüner Schleife und eine Sanduhr auf einem Holztisch am Fenster

Hintergrund des Falls

Ein Erblasser hatte in seinem Testament ein Vermächtnis zugunsten eines Familienmitglieds (Vermächtnisnehmer) angeordnet. Dieses Vermächtnis sollte jedoch erst mit dem Eintritt einer bestimmten Bedingung wirksam werden (aufschiebend bedingtes Vermächtnis). Das Finanzamt setzte bereits bei Anfall der Erbschaft die Erbschaftssteuer fest, obwohl die Bedingung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Vermächtnisnehmer klagte gegen diese Vorgehensweise.

Kernfrage des Urteils

Das Gericht musste entscheiden, ob ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis bereits bei Anfall der Erbschaft steuerpflichtig ist oder ob die Besteuerung erst mit Eintritt der Bedingung erfolgen darf.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses erst mit Eintritt der Bedingung erfolgen darf. Das bedeutet, dass die Erbschaftssteuer erst dann anfällt, wenn die Bedingung tatsächlich eingetreten ist und der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis somit tatsächlich erhält.

Begründung

  • Bedingungseintritt:
    Der BFH stellte klar, dass das Vermächtnis erst mit Eintritt der Bedingung als erworben gilt. Vor dem Bedingungseintritt besteht nur eine Anwartschaft, die noch nicht der Besteuerung unterliegt.
  • Steuerpflichtiger Erwerb:
    Ein steuerpflichtiger Erwerb liegt erst vor, wenn der Vermächtnisnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf das Vermächtnis hat. Da dieser Anspruch bei einem aufschiebend bedingten Vermächtnis erst mit Eintritt der Bedingung entsteht, ist erst dann die Erbschaftssteuer zu erheben.
  • Rechtsklarheit und Planungssicherheit:
    Diese Regelung schafft Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Vermächtnisnehmer, da sie wissen, dass sie erst dann steuerlich belastet werden, wenn sie das Vermächtnis tatsächlich erhalten.
  • Folgen des Urteils:
    Das Finanzamt muss die Erbschaftssteuer erst dann festsetzen, wenn die aufschiebende Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist. Der Vermächtnisnehmer muss also die Steuer erst zahlen, wenn er das Vermächtnis tatsächlich erhält.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass bei der Besteuerung von aufschiebend bedingten Vermächtnissen die Bedingung zunächst eintreten muss, bevor die Erbschaftssteuer fällig wird. Dies schützt Vermächtnisnehmer davor, Steuern auf Vermögenswerte zahlen zu müssen, die sie möglicherweise nie erhalten, falls die Bedingung nicht eintritt. Für Erblasser und Vermächtnisnehmer ist es wichtig, diese Regelung zu kennen, um die steuerlichen Auswirkungen besser planen zu können.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2021 (Az. II R 2/20)

Angebot der lightzins eG

Wie die lightzins eG Sie unterstützen kann

Mitarbeiter:innen des Fachbereiches „Erben & Vererben“ der lightzins eG helfen gerne bei der rechtssicheren Abwicklung Ihres Nachlasses.

Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

Fragen zu diesem Thema?

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder zu Betreuung und Vorsorge, Erben und Vererben oder Nachlassabwicklung? Schreiben Sie uns – wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.

    Weiterlesen

    Erben & vererben

    Was bedeuten Nießbrauch und Wohnungsrecht in der Praxis?

    Wenn Sie eine Immobilie schon übertragen möchten, aber die Nutzung behalten wollen.

    Erben & vererben

    Erbschafts- und Schenkungssteuer: Warum 2026 auch rückwirkende Belastungen nicht ausgeschlossen sind

    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine belastende Neuregelung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend gelten darf. Der Vertrauensschutz entfällt bereits, wenn der Bundestag die Änderung beschlossen hat und die beabsichtigte Rückwirkung erkennbar ist.