Seinen Erben kann man nur selbst bestimmen.
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Sachverhalt
Eine Frau verstirbt kinderlos und verwitwet. Sie hinterlässt ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:
„Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!“ Zudem nennt sie den Namen einer Bekannten, welche „derzeit“ die Pflege und Betreuung übernimmt. Im weiteren Verlauf wird die Bekannte zusammen mit einer weiteren nahestehenden Person zur Betreuerin bestellt. Als die Frau verstirbt, stellt die Bekannte einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht hält die Erbeinsetzung für nicht eindeutig genug.
Der Ausdruck „pflegt und betreut“ reicht nicht!
Zu Recht, entschied das Gericht.
Ist die Person des Erben nicht namentlich im Testament bestimmt, so kommt es darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln hat und die Rechte und Pflichten am Nachlass erwerben soll. In diesem Fall ist daher durch Auslegung der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab.
Bei dem Ausdruck „pflegt und betreut“ kann im Wege einer Auslegung aber schon nicht zu ermitteln sein, wie der Erblasser die Begriffe inhaltlich verstanden hat, wenn sich dies nicht aus weiteren Umständen ergibt. So kann damit die tatsächliche körperliche Pflege, Haushaltstätigkeiten oder nur das reine Schenken von Aufmerksamkeit gemeint sein. Zudem wirft die Verwendung des Begriffs „die Person“ im Singular die Frage auf, ob von mehreren Personen nur die zum Zuge kommen soll, die sich am stärksten engagiert hat, oder ob jeder, der einen Anteil an „Pflege und Betreuung“ hatte, Erbe werden soll. Auch die namentliche Nennung einer Person, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Bedingungen der Erbeinsetzung erfüllt, stellt nicht zwingend eine Erbeinsetzung dar, sondern kann vielmehr beispielhaft zu verstehen sein. Ist die Wortwahl des Erblassers also zu unbestimmt oder missverständlich und lässt sich daher im Wege einer Auslegung der Wille des Erblassers nicht eindeutig ermitteln, so greift nicht die testamentarische, sondern die gesetzliche Erbfolge.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 25.9.2023 (33 Wx 38/23)
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