Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag den Ehegatten, Abkömmlinge oder Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Die Enterbung muss in einem Testament oder Erbvertrag nicht begründet werden.
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Wie enterbt man?
Die Enterbung ist der Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge. Entweder man erwähnt in einem Testament oder Erbvertrag den gesetzlich berechtigten Erben überhaupt nicht oder teilt in der Verfügung konkret die Enterbung mit.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die im Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen, so dass die Erbeinsetzung unwirksam ist. Dann muss ausgelegt werden, ob der Erblasser die Erben, die er nicht im Testament oder Erbvertrag erwähnt hat, auch von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte.
Ist eine Enterbung wegen Kontaktabbruch möglich?
Trotz der Enterbung haben Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern von kinderlosen Erblassern einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Eine völlige Enterbung, ohne das Recht, einen Pflichtteil geltend zu machen, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Ein einfacher Kontaktabbruch mit dem Erblasser berechtigt nicht zum Ausschluss des Pflichtteils.
Die einzige Möglichkeit, um sicherzugehen, dass ein gesetzlicher Erbe gar nichts bekommt, ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht.
Bewertung des Pflichtteils bei Kontaktabbruch
Auch nach einem evtl. jahrelangen Kontaktabbruch bleibt der zitierte Pflichtteilsanspruch bestehen.
Auch wenn z. B. jahrelang kein Kontakt mehr zum Kind bestanden hat oder dieses sich bewusst weigert, sich um Vater oder Mutter zu kümmern, berechtigt dies die betroffenen Eltern nicht dazu, dem Kind den Pflichtteil zu entziehen.
Die rechtliche Bewertung eines Kontaktabbruchs
Auch wenn der Kontaktabbruch zu einer vollständigen Enterbung nicht ausreicht, gibt es andere interessante rechtliche Bewertungen bezüglich der Folgen eines Kontaktabbruchs innerhalb der Familie.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass trotz einseitigem Kontaktabbruch des Vaters der volljährige Sohn trotzdem verpflichtet ist, den Anspruch des Vaters auf Elternunterhalt auszugleichen.
Der Vater hatte über fast 30 Jahre keinen Kontakt zu seinem Sohn und hat ihn enterbt und angeordnet, dass dieser nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten soll, weil seit dieser Zeit kein Kontakt mehr bestehe.
Nachdem der Sohn enterbt wurde, starb der Vater und hinterließ offene Rechnungen von seiner Heimeinrichtung. Diese wendete sich an den enterbten Sohn und dieser teilte mit, dass er enterbt sei und aus diesem Grund die Rechnungen nicht bezahlen müsse.
Das Gericht entschied daraufhin, dass der Sohn, trotz Kontaktabbruch und Enterbung, zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet ist. Begründet wurde dies mit der elterlichen Pflege und Fürsorge, die der Sohn bis zu seinem 18. Lebensjahr erfahren hat.
lightzins-Tipp
Bei der Gestaltung eines Testaments oder eines Erbvertrags muss man immer daran denken, dass Berechtigte, mit geringen Ausnahmen, immer ihren Anspruch auf den Pflichtteil behalten.
Vorsorgen, bevor es ernst wird

Ein Testament regelt, was nach dem Tod geschieht. Für die Zeit davor braucht es eine Vorsorgevollmacht. Im Ratgeber „ich habe vorgesorgt“ erklärt Klaus Dieter Girnt, wie Sie die Vertrauensperson auswählen und kontrollieren, Umfang, Beginn und Ende der Vollmacht festlegen und dafür sorgen, dass Banken sie anerkennen.
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