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Erben & vererben

Immobilienüberlassung an Minderjährige

Eine Immobilie kann auf einen Minderjährigen übertragen werden, ohne dass seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, das genehmigen müssen, wenn die Übertragung ihm nur rechtliche Vorteile bringt. Rechtlich vorteilhaft ist sie, wenn sie ihn nicht in eine schlechtere Rechtsposition bringt.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 26.04.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Kleine grüne Kindergummistiefel neben großen Gummistiefeln auf der Treppe vor einer Holzhaustür

Die Immobilienüberlassung an Minderjährige, auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, kann in bestimmten Fällen rechtlich unkomplizierter sein, als viele denken. Hierbei stützen wir uns auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2004 (V ZB 13/04).

Was bedeutet die Übertragung von Immobilien an Minderjährige?

Grundsätzlich müssen rechtliche Handlungen, die Minderjährige betreffen, von deren gesetzlichen Vertretern, in der Regel den Eltern, genehmigt werden. Doch es gibt Ausnahmen: Wenn ein Rechtsgeschäft, wie die Übertragung einer Immobilie, für den Minderjährigen nur rechtliche Vorteile bringt, ist keine solche Genehmigung erforderlich.

Der Kern des BGH-Urteils

Das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs klärt einen wichtigen Punkt: Wenn die Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist keine Zustimmung der Eltern notwendig, selbst wenn die dazugehörige vertragliche Vereinbarung rechtliche Nachteile haben könnte. Dies bedeutet, dass die unmittelbare Übertragung des Grundstücks (die sogenannte „dingliche Übertragung“) separat betrachtet wird und nicht die vertragliche Vereinbarung (das sogenannte „schuldrechtliche Geschäft“), die zu dieser Übertragung führte.

Was bedeutet „rechtlich vorteilhaft“?

Eine Immobilienübertragung wird als rechtlich vorteilhaft angesehen, wenn sie den Minderjährigen nicht in eine schlechtere Rechtsposition bringt. Beispielsweise kann die Übertragung eines Grundstücks, das mit einer Grundschuld belastet ist, immer noch als vorteilhaft gelten, besonders wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie etwa dass der Nutznießer (z. B. der Mieter bei einem Nießbrauch) für außergewöhnliche Kosten und Lasten aufkommt.

Praktische Auswirkungen

Dieses Urteil erleichtert es, Immobilien an Minderjährige zu übertragen, da die notwendige rechtliche Prüfung vereinfacht wird. Es ist wichtig zu verstehen, dass trotz der vereinfachten Prüfung im Rahmen der dinglichen Übertragung eine vollständige rechtliche Betrachtung, einschließlich der Überprüfung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, weiterhin entscheidend bleibt.

Zusammenfassung

Die Übertragung einer Immobilie an einen Minderjährigen kann also einfacher sein, als viele denken. Es muss jedoch stets sichergestellt sein, dass die Transaktion insgesamt vorteilhaft für den Minderjährigen ist. Dieses Urteil gibt wertvolle Einblicke, wie solche Transaktionen zu behandeln sind, und stellt klar, dass nicht immer eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nötig ist.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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