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Nachlassabwicklung

Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Nachlass

Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers oder die Kosten seiner Bestattung werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren, reduzieren den steuerpflichtigen Teil des Erbes weiter.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 27.03.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Hölzerner Briefständer mit einsortierten Briefen und Umschlägen, davor ein aufgeschlagenes Notizbuch mit grünem Bleistift

Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden und Verbindlichkeiten, die nach dem Tod einer Person aus ihrem Vermögen, dem sogenannten Nachlass, beglichen werden müssen.

Diese können sich aus den unterschiedlichsten Verpflichtungen ergeben, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben oder die direkt durch seinen Tod entstehen. Im deutschen Erbrecht spielen Nachlassverbindlichkeiten eine zentrale Rolle, da sie die Erbmasse mindern und somit direkten Einfluss auf den Wert des Erbes haben, das an die Erben verteilt wird.

Erblasserschulden

Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben. Dazu zählen beispielsweise Kredite, Hypotheken, unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden. Diese Schulden gehen mit dem Erbfall auf die Erben über und müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Erben haften für diese Schulden grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen, sofern sie die Erbschaft angenommen haben und keine Haftungsbeschränkung, etwa durch die Errichtung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, erfolgt ist.

Dauerschuldverhältnisse

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge und Verpflichtungen, die über den Tod des Erblassers hinausgehen, wie Mietverträge, Leasingverträge oder Abonnements. Die Erben treten in diese Verträge ein und müssen die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen, können diese unter Umständen jedoch unter Einhaltung bestimmter Fristen kündigen.

Zugewinnausgleichsforderungen

Im Falle der Zugewinngemeinschaft, des in Deutschland am häufigsten gewählten Güterstands, kann beim Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner neben seinem Erbteil einen Zugewinnausgleich fordern, sofern der Nachlass den während der Ehe erzielten Zugewinn übersteigt. Diese Forderung wird als Nachlassverbindlichkeit behandelt und vor der Erbteilung vom Nachlass abgezogen.

Erbfallschulden

Erbfallschulden entstehen direkt durch den Tod des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere die Kosten der Bestattung und gegebenenfalls die Kosten für die Grabpflege. Diese Kosten sind vorrangig aus dem Nachlass zu begleichen.

Kosten der Bestattung

Die Kosten für die Bestattung des Erblassers zählen zu den vorrangig zu begleichenden Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören unter anderem Ausgaben für den Sarg, die Trauerfeier, die Grabstelle und die Grabsteinsetzung. Die Höhe dieser Kosten kann stark variieren und hängt von den individuellen Wünschen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen ab.

Freibeträge

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Erwerb. Zudem existieren Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe variieren und somit den steuerpflichtigen Teil des Erbes weiter reduzieren können. Nachlassverbindlichkeiten und Freibeträge wirken sich somit direkt auf die Höhe der Erbschaftssteuer aus.

Insgesamt spielen Nachlassverbindlichkeiten eine wesentliche Rolle im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Es ist für Erben wichtig, eine genaue Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten zu erhalten, um den Wert des Erbes realistisch einschätzen zu können und unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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