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Erben & vererben

Nießbrauchvorbehalt – Grundstück auf die nächste Generation übertragen und dennoch alle Rechte behalten

Beim Nießbrauchvorbehalt übertragen Eltern das Eigentum an einer Immobilie auf ihr Kind, behalten aber das Nießbrauchrecht: Sie dürfen die Immobilie weiter selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen nutzen. Weil der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen wird, sinkt zugleich die Schenkungssteuer.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 5 Minuten

Rechtsstand: 16.09.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Gartentisch mit zwei Tassen, einer Mappe und einem Schlüssel vor einem Haus mit gepflegtem Garten

Was ist „Nießbrauch“ und warum ist er sinnvoll?

Der Nießbrauch ist ein spezielles Nutzungsrecht, das es dem Nießbraucher ermöglicht, die „Früchte“ einer Immobilie zu genießen – das kann bedeuten, dass Sie die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder sie vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Der große Vorteil: Auch wenn Sie die Immobilie bereits an Ihr Kind übertragen haben, bleiben Ihnen diese Nutzungsrechte vollständig erhalten.

Warum ist das sinnvoll? Es gibt mehrere Gründe:

  1. Steuerliche Vorteile: Ein wichtiger Vorteil bei der Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten unter Nießbrauchvorbehalt liegt in den steuerlichen Erleichterungen. Jeder Elternteil hat gegenüber seinen Kindern alle zehn Jahre jeweils in Höhe von Euro 400.000 einen Freibetrag bei Schenkungen. Durch die Übertragung der Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt lässt sich dieser Freibetrag optimal ausnutzen, da der Wert der Schenkung durch das Nießbrauchrecht verringert wird.
  2. Flexibilität für die Eltern: Die Eltern übertragen zwar das Eigentum an der Immobilie auf das Kind, behalten aber weiterhin das Recht, in der Immobilie zu wohnen oder Mieteinnahmen zu erzielen. Besonders im Hinblick auf die Altersvorsorge ist das eine attraktive Möglichkeit.

Wie funktioniert die Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt?

Wie der Nießbrauchvorbehalt funktioniert: Wenn Sie Ihre Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt an Ihr Kind übertragen, wird das Kind der rechtliche Eigentümer der Immobilie. Das bedeutet, dass die Immobilie zum Beispiel auch auf den Namen des Kindes im Grundbuch eingetragen wird. Sie als Eltern behalten jedoch das Nießbrauchrecht. Das bedeutet, Sie haben weiterhin das Recht, die Immobilie zu nutzen, sei es zum Wohnen oder Vermieten.

Besonders interessant ist diese Regelung für den Fall, dass die Eltern noch berufstätig sind und ein hohes Einkommen haben. Wenn nämlich die Immobilie vermietet ist und Verluste aus der Vermietung entstehen, könnten diese Verluste steuerlich auf das Einkommen des Kindes angerechnet werden, das in vielen Fällen eine niedrigere Steuerlast hat.

Steuerliche Erleichterungen bei der Schenkung

Nun kommen wir zu einem sehr wichtigen Punkt: der Schenkungssteuer. Wenn Sie die Immobilie schenkweise an Ihr Kind übertragen, wird der Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen. Das bedeutet, dass nur der verbleibende Restwert der Immobilie bei der Berechnung der Schenkungssteuer berücksichtigt wird. Dadurch können Sie die Freibeträge für Schenkungen optimal nutzen und möglicherweise hohe Steuern vermeiden.

Die Höhe des Nießbrauchs wird nach einem speziellen Verfahren berechnet, das vom Alter des Nießbrauchberechtigten abhängt. Je jünger der Nießbrauchberechtigte ist, desto höher ist der Wert des Nießbrauchs, weil er theoretisch länger von der Immobilie profitieren kann.

Versorgung im Alter sichern

Ein weiterer großer Vorteil des Nießbrauchvorbehalts: Er sichert Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter. Selbst wenn Sie das Eigentum an der Immobilie an Ihr Kind übertragen, können Sie weiterhin die Mieteinnahmen aus der Immobilie nutzen. Falls Sie also nicht selbst in der Immobilie wohnen, können die Mieteinnahmen als zusätzliche Einkommensquelle dienen.

Ein besonders vorteilhafter Punkt: Der Nießbrauch endet mit dem Tod der nießbrauchberechtigten Person – in der Regel also mit dem Tod des Elternteils. Danach geht das Eigentum vollständig auf das Kind über, und es fällt keine Erbschaftssteuer auf das Nießbrauchrecht an.

Es gibt auch die Möglichkeit, den Nießbrauch so zu gestalten, dass er erst mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils endet. In diesem Fall könnten die Mieteinnahmen bis zum Tod des zweiten Elternteils an den überlebenden Elternteil fließen. Dadurch wird sichergestellt, dass dieser im Alter gut versorgt ist.

Zusammenfassung der Vorteile der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt

Fassen wir die wichtigsten Vorteile zusammen:

  1. Steuerliche Vorteile: Durch den Nießbrauchvorbehalt können Sie den Wert der Schenkung reduzieren und so die Schenkungssteuer senken.
  2. Altersvorsorge: Sie behalten das Recht, die Immobilie zu nutzen oder zu vermieten. Das bedeutet, dass Ihnen Mieteinnahmen als zusätzliche Einkommensquelle zur Verfügung stehen.
  3. Flexibilität: Trotz der Übertragung des Eigentums behalten Sie alle wichtigen Rechte an der Immobilie.
  4. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten: Für Familien mit hohem Einkommen bietet der Nießbrauchvorbehalt attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere wenn Verluste aus der Vermietung entstehen.

Praktischer Tipp: Rechtzeitige Planung und Beratung

Wichtig: Diese Art der Übertragung sollte gut geplant sein. Sie müssen dabei viele Faktoren beachten, unter anderem die genaue Berechnung des Nießbrauchs und die Auswirkungen auf die Steuer. Daher ist es ratsam, frühzeitig eine qualifizierte und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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