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Nachlassabwicklung

Notarielles Nachlassverzeichnis – Pflichten des Notars

Ein Notar, den ein Erbe mit dem Nachlassverzeichnis beauftragt, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen selbst, welche Ermittlungen er für notwendig hält. Ohne spezifische Hinweise muss er nicht in alle möglichen Richtungen nach weiterem Nachlassvermögen suchen; so hat es der Bundesgerichtshof 2024 entschieden.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 2 Minuten

Rechtsstand: 20.04.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Klemmbrett mit einer geordneten Aufstellung auf einem Holztisch, dahinter zwei grüne Ordner

In einem aktuellen Beschluss vom 7. März 2024, Aktenzeichen I ZB 40/23, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klärungen zur Rolle und den Pflichten des Notars bei der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses vorgenommen.

Zusammenfassung des BGH-Beschlusses

Der BGH hat entschieden, dass ein Notar, der von einem Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt wird, eigenständig entscheiden darf, welche Ermittlungen er für notwendig hält und welche Informationsquellen er dazu heranzieht.

Kernpunkte des Urteils

  • Ermessensentscheidung: Der Notar hat das Recht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Er muss dabei die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
  • Anforderungen an die Ermittlungen: Die Tiefe der erforderlichen Nachforschungen orientiert sich daran, was ein objektiver Dritter in der Position des Gläubigers für angemessen halten würde.
  • Keine überspannten Anforderungen: Ohne spezifische Hinweise ist der Notar nicht verpflichtet, in alle möglichen Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen zu finden.

Was bedeutet das?

Dieses Urteil stellt klar, dass die Verantwortung des Notars in der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zwar umfassend, aber nicht grenzenlos ist. Für Erben bedeutet das eine gewisse Sicherheit darüber, dass nicht jeder Stein umgedreht werden muss, jedoch auch die Verpflichtung, gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu liefern, falls sie eine gründlichere Untersuchung wünschen.

Unser Rat

Wir empfehlen Erben und Nachlassverwaltern, bei der Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses klar zu kommunizieren, welche Erwartungen sie haben und welche Informationen bereits vorliegen. Eine offene Kommunikation kann helfen, den Umfang der Ermittlungen zu steuern und sicherzustellen, dass alle relevanten Vermögenswerte erfasst werden.

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Für weitere Fragen zu diesem Urteil oder zu Nachlassangelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung zu vereinbaren.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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