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Erben & vererben

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor mehr als zehn Jahren

Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, müssen bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden; ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung besteht wegen ihnen nicht. So hat es das Oberlandesgericht München 2022 entschieden.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 20.05.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Apfelbaum mit leerem Holzschild in einem sonnigen Garten vor einem Wohnhaus, rechts eine Holzbank

Hintergrund des Falls

Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten eine Schenkung an einen Dritten gemacht, die mehr als zehn Jahre vor seinem Tod erfolgte. Nach dem Tod des Erblassers beanspruchte ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils aufgrund dieser Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Schenkung außerhalb der Zehnjahresfrist lag. Der Pflichtteilsberechtigte klagte daraufhin.

Kernfrage des Urteils

Das Gericht musste entscheiden, ob Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG München entschied, dass Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.

Begründung

  • Zehnjahresfrist:
    Gemäß BGB werden Schenkungen nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Diese Regelung soll verhindern, dass zu weit in der Vergangenheit liegende Schenkungen den Pflichtteil beeinflussen.
  • Rechtssicherheit:
    Die Zehnjahresfrist schafft Rechtssicherheit sowohl für den Erblasser als auch für die Erben und Pflichtteilsberechtigten. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, sind somit endgültig und müssen nicht wieder in die Erbmasse einbezogen werden.
  • Zweck der Regelung:
    Die Regelung soll Erblassern die Möglichkeit geben, über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, ohne dass dies nach mehr als zehn Jahren noch Auswirkungen auf den Pflichtteil hat.

Folgen des Urteils

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils wegen der Schenkung, da diese außerhalb der Zehnjahresfrist liegt. Für Erblasser bedeutet dies, dass sie Schenkungen planen können, die nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr pflichtteilsergänzungsrelevant sind.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, nicht in die Berechnung des Pflichtteils einfließen. Diese Zehnjahresfrist bietet den Erblassern und Erben klare rechtliche Leitlinien und Planungssicherheit bezüglich der Verteilung des Vermögens und der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.

Oberlandesgericht (OLG) München Urt. v. 8.7.2022 (33 U 5525/21)

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Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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