Eine besondere Form der Schenkung ist die Zuwendung mit Nießbrauch. Von einer Schenkung mit Nießbrauch geht man aus, wenn der Schenker dem Begünstigten ein bestimmtes Recht an einer Sache einräumt, während er selbst das Nutzungsrecht (Nießbrauch) behält.
Im Erbrecht hat der Nießbrauch eine sehr große Bedeutung, vor allem im Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch und Nießbrauch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein gesetzlich geregelter Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat an den Schenkungen des Erblassers, die 10 Jahre zurückliegen, einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch, der sich jährlich um 1/10 reduziert, soll den Pflichtteilsberechtigten schützen, falls der Erblasser bewusst sein Vermögen verringern wollte, um den Pflichtteilsanspruch so gering wie möglich zu halten.
Die Schenkung mit Nießbrauch kommt häufig bei Immobilien vor. Dabei kann z. B. der Schenker sich das Recht einräumen, weiterhin in dem überlassenen Haus zu wohnen, während die Immobilie auf den Beschenkten übertragen wird. Auch bei einem Nießbrauch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beachten; denn durch den gesicherten Nießbrauch fällt diese in den Verfügungsbereich des Schenkenden, was bei der Berechnung beachtet werden muss.
Welche Rechtsfolgen sind beim Nießbrauch zu beachten?
Gemäß § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch nur geltend machen, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers erfolgt ist.
Beispiel:
Der Erblasser überlässt seine Immobilie seinem Freund und behält sich einen Nießbrauch vor. Er verstirbt neun Jahre nach dieser Übertragung. Die Pflichtteilsberechtigten, z. B. die Kinder des Erblassers, können diese Schenkung innerhalb eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs geltend machen, weil diese innerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgte.
Wann beginnt die 10-Jahres-Frist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Es ist aber auch zu beachten, dass Pflichtteilsberechtigte auch nach 20 oder 25 Jahren noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. Die Frist beginnt erst, wenn der Erblasser und Nießbraucher verstorben ist oder die Nießbrauchrechte abgelaufen sind. Damit die Frist, auch die 10-Jahres-Frist, beginnen kann, kommt es somit auf eine besondere Vereinbarung an.
Dies hat der BGH in einem Urteil beschlossen und begründet dies damit, dass die Vermögensübertragung erst nach dem Versterben des Schenkenden stattfindet. Zu Lebzeiten profitiere der Schenker durch die Nutzung des Nießbrauchs noch von dem Vermögenswert.
Lösung für den Beginn der Frist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der BGH hat in der Vergangenheit in einem Urteil entschieden, dass ein Wohnungsrecht keine Auswirkungen auf die 10-Jahres-Frist habe, wenn ein „abgeschwächtes“ Wohnungsrecht vereinbart wird; denn das abgeschwächte Wohnungsrecht beinhaltet nur Teile der Immobilie.
In diesem Urteil hat ein Ehepaar die untere Etage für sich beansprucht, während die gesamte Immobilie an die Kinder übertragen wurde. Durch die Nutzung nur eines Teils der Immobilie ging der BGH davon aus, dass das Ehepaar nicht mehr die Hauptbewohner sind und somit nicht mehr vom überlassenen Vermögenswert profitieren.
Es ist zu beachten, dass je nach Einzelfall das Ergebnis abweichen kann und so keine allgemeine „Umgehung“ für den Nießbrauch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der 10-Jahres-Frist vorhanden ist.
Die 10-Jahres-Frist spielt eine entscheidende Rolle bei Schenkungen mit Nießbrauch im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Es ist wichtig, diese Frist in Verträgen bei Vermögensübertragungen zu berücksichtigen.
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