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Nachlassabwicklung

Testamentsvollstreckung? Warum?

Der Testamentsvollstrecker übt im Rahmen der Nachlasssicherung ein wichtiges Amt aus. Er sorgt dafür, dass der in einem Testament oder Erbvertrag formulierte letzte Wille zuverlässig erfüllt wird. Es gilt, was der Erblasser bestimmt hat, und nicht, was die Erben gerne bekommen möchten.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 05.02.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Aufgeschlagener Ringordner mit grünen und beigen Registerblättern, darauf ein grüner Kugelschreiber

Welche Vorteile bietet eine Testamentsvollstreckung?

Durch die Bestimmung einer Testamentsvollstreckung wird sichergestellt, dass das Vermögen des Erblassers gemäß dessen Anordnung schnell und geordnet verteilt wird. Streit zwischen den Hinterbliebenen wird vermieden.

Der Testamentsvollstrecker ist gesetzlich verpflichtet, alle im Testament genannten Verfügungen und Vermächtnisse zur Erfüllung umzusetzen. Es ist auch möglich, dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses anzuvertrauen.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers erstrecken sich auf alle Angelegenheiten, die nach dem Tod einer Person zu erledigen sind. Dazu gehört u. a. die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, die Anfertigung eines Inventarverzeichnisses, die Feststellung von Vermögenswerten, wie Immobilien, Schmuck, Antiquitäten, Hausrat usw. Auch Bankkonten und Depots müssen während der Nachlassabwicklung verwaltet und später den zuständigen Erben zugeführt werden. Der Testamentsvollstrecker ist auch für die nachträgliche Erstellung und Abgabe noch offener Steuererklärungen, insbesondere der Erbschaftssteuererklärung, zuständig.

Der Testamentsvollstrecker entlastet durch seine Aufgaben die Hinterbliebenen und sorgt für eine reibungslose Abwicklung des Nachlasses.

Arten der Testamentsvollstreckung

Der Normalfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Dabei hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu erfüllen. Er ist dabei nicht an die Weisungen der Erben gebunden.

Es kann auch eine Dauervollstreckung angeordnet werden. Dabei verwaltet der Testamentsvollstrecker das vom Erblasser hinterlassene Vermögen, evtl. auch nur Teile davon, für einen festgelegten Zeitraum. So kann das vererbte Vermögen z. B. vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt und zum Erhalt von heute noch minderjährigen Erben verwahrt werden.

Kosten der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat einen Anspruch auf Vergütung. Im Gesetz findet sich keine Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers. Die Berechnung der Kosten muss angemessen sein. Bei einer fehlenden Kostenregelung kann der Testamentsvollstrecker nach seinem eigenen Ermessen selbst bestimmen, welche Vergütung angemessen ist.

Bei einer fehlenden Regelung bezüglich der Kosten kann u. a. die „Neue Rheinische Tabelle“ herangezogen werden. Diese berechnet die Vergütung wie folgt:

NachlasswertKosten der Testamentsvollstreckung
Bis 250.000 Euro4 %
Bis 500.000 Euro3 %
Bis 2.500.000 Euro2,5 %
Bis 5.000.000 Euro2 %
Ab 5.000.000 Euro1,5 %, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Neuen Rheinischen Tabelle

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers in dem Testament oder Erbvertrag regeln.

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Das Team der lightzins eG verfügt über umfassende Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Bereich der Testamentsvollstreckung und steht Ihnen mit starkem Engagement zur Seite.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

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