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Betreuung & Vorsorge

Vorsorgevollmacht: Wann darf ein Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen?

Ein Kontrollbetreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm das Gericht diese Aufgabe ausdrücklich übertragen hat; das muss im Beschluss klar formuliert sein. Bestellt werden darf er nur, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist – ein bloßer Verdacht oder allgemeine Zweifel reichen dafür nicht aus.

Veröffentlicht am Zuletzt aktualisiert am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 04.11.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Eine ältere Hand unterschreibt ein Schriftstück mit grünem Siegel, daneben liegt ein geschlossenes Notizbuch

Eine Vorsorgevollmacht ist eine wertvolle Absicherung: Sie ermöglicht es, einer Vertrauensperson wichtige Entscheidungen zu übertragen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Was ist ein Kontrollbetreuer?

Ein Kontrollbetreuer wird vom Gericht eingesetzt, um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte tatsächlich im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Dies kann nötig werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht oder Entscheidungen trifft, die dem Wohl des Vollmachtgebers widersprechen.

Wann darf ein Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klare Regeln aufgestellt:

  1. Nur bei nachgewiesener Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers
    Ein Kontrollbetreuer darf nur dann bestellt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Ein bloßer Verdacht oder allgemeine Zweifel reichen dafür nicht aus.
  2. Ausdrückliche Befugnis zum Widerruf
    Der Kontrollbetreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen, wenn ihm das Gericht diese Aufgabe ausdrücklich übertragen hat. Dies muss in dem Beschluss klar formuliert sein. Ohne diese Befugnis hat der Kontrollbetreuer nicht das Recht, die Vollmacht aufzuheben.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Einsetzung eines Kontrollbetreuers ist ein gravierender Schritt, der die Rechte des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten erheblich einschränkt. Damit dies nicht missbraucht wird, müssen strenge rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Für Vollmachtgeber bedeutet dies:

  • Vertrauensperson sorgfältig wählen: Die Person, der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, sollte zuverlässig und in der Lage sein, in Ihrem besten Interesse zu handeln.
  • Klare Wünsche formulieren: Je präziser die Vollmacht, desto weniger Raum für Missverständnisse oder Streitigkeiten.

Für Bevollmächtigte gilt:

  • Transparenz zeigen: Arbeiten Sie offen mit Angehörigen und ggf. Betreuern zusammen, um Zweifel an Ihrer Eignung von vornherein zu vermeiden.

Kontrollbetreuung vorbeugen – klar regeln

Buchcover „ich habe vorgesorgt“ von Klaus Dieter Girnt liegt auf einem Tisch

Wie präzise muss die Vollmacht formuliert sein, damit kein Kontrollbetreuer einschreiten muss? Im Ratgeber „ich habe vorgesorgt“ zeigt Klaus Dieter Girnt praxistaugliche Formulierungen, Grenzen und Kontrollmechanismen – inklusive Checklisten. So bleibt Ihre Vorsorge wirksam und unanfechtbar.

Fazit

Eine Vorsorgevollmacht ist ein mächtiges Instrument, das jedoch verantwortungsvoll genutzt werden muss. Wenn Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten bestehen, kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Doch dieser darf nur dann eingreifen und die Vollmacht widerrufen, wenn das Gericht ihn ausdrücklich dazu befugt hat. Durch vorausschauende Planung und klare Kommunikation lassen sich viele Konflikte vermeiden – zum Wohl des Vollmachtgebers und seiner Angehörigen.

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Als Mitglied der lightzins eG unterstützt Sie unser Team „Betreuung und Vorsorge“ bei der Gestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht und der Vermeidung einer Bestellung einer vom Betreuungsgericht angeordneten Kontrollbetreuung.

Es werden maßgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Situation entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum und weiteren öffentlich-rechtlichen Bildungsstätten
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

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Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

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