Zum Inhalt springen
Betreuung & Vorsorge

Ambulanter Pflegevertrag – Was sollte unbedingt drinstehen?

Nach § 120 SGB XI muss ein ambulanter Pflegevertrag Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen sowie die Kosten genau beschreiben; er sollte schriftlich geschlossen werden. Außerdem sollte er Vertragspartner, Pflegedokumentation, Haftung, Zutritt zur Wohnung sowie Laufzeit und Kündigung regeln.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 3 Minuten

Rechtsstand: 27.06.2024 · Die genannte Rechtsprechung entspricht dem Stand zu diesem Datum.

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG · Berufs-Nachlasspfleger (DVEV) · Testamentsvollstrecker (DVEV) · Dozent an der VHS Bochum · BAFA- und KfW-akkreditiert · Gründungsmitglied der lightzins eG

Ältere Frau im Strickcardigan unterschreibt am Holztisch einen Vertrag, daneben Teetasse und Blumen

Viele Menschen kommen irgendwann an den Punkt, an dem sie sich mit dem Thema ambulante Pflege auseinandersetzen müssen. Dabei fühlen sich viele überfordert, wenn es darum geht, einen Pflegevertrag abzuschließen.

Was ist ein ambulanter Pflegevertrag?

Ein ambulanter Pflegevertrag wird zwischen dem Pflegebedürftigen und einem Pflegedienst abgeschlossen. In diesem Vertrag werden alle Vereinbarungen zur häuslichen Pflege festgehalten. Dazu gehören die angebotenen Leistungen, die Kosten, Haftungsfragen und die Kündigungsbedingungen. Der Vertrag sollte unbedingt schriftlich abgeschlossen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Gesetzliche Regelungen

Laut § 120 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) muss der Pflegevertrag die Art, den Inhalt und den Umfang der Leistungen sowie die Kosten detailliert beschreiben. Der Pflegedienst ist verpflichtet, den Pflegebedürftigen schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und bei wesentlichen Veränderungen den Vertrag anzupassen.

Wichtige Regelungen im Pflegevertrag

Vertragspartner

Der Pflegebedürftige ist in der Regel der Vertragspartner, auch wenn eine gesetzliche Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht besteht. Unterschreiben kann der Pflegebedürftige selbst oder der Bevollmächtigte, der jedoch klarstellen sollte, dass er im Auftrag handelt.

Pflegeleistungen

Der Vertrag sollte genau festhalten, welche Pflegeleistungen erbracht werden. Mögliche Leistungen sind:

  • An- und Auskleiden
  • Duschen und Waschen
  • Mund- und Zahnpflege
  • Begleitung bei Arztbesuchen
  • Medikation
  • Transfer aus dem Bett und ins Bett
  • Versorgung von Haustieren
  • Gartenpflege
  • Einkäufe

Die Pflegeleistungen sollten klar beschrieben und in Leistungspaketen oder -modulen zusammengefasst sein.

Kosten

Der Vertrag muss die Kosten der Pflegeleistungen genau aufschlüsseln. Dazu gehört auch die Information über zusätzliche Leistungen, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden.

Leistungsnachweise und Pflegedokumentation

Es sollte geregelt sein, dass der Pflegedienst eine Pflegedokumentation führt und wie diese Daten geschützt werden.

Haftung

Der Pflegevertrag sollte Haftungsregelungen enthalten. Pflegedienste dürfen ihre Haftung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränken. Bei leichten Schäden muss der Pflegedienst haften.

Zutritt zur Wohnung

Es sollte geklärt sein, wie der Pflegedienst Zutritt zur Wohnung erhält. Falls der Pflegedienst einen Schlüssel bekommt, sollte geregelt sein, was bei Verlust des Schlüssels passiert.

Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Pflegebedürftige kann den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen. Der Pflegedienst hat in der Regel eine Kündigungsfrist von sechs Wochen. Mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet der Vertrag automatisch.

Fazit

Ein ambulanter Pflegevertrag sollte alle relevanten Aspekte der häuslichen Pflege klar regeln.

Angebot der lightzins eG

Wie die lightzins eG Sie unterstützen kann

Bei Unsicherheiten kann Sie das Expertenteam der lightzins eG beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Beteiligten gut informiert und abgesichert sind.

Es werden maßgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Situation entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

Über den Autor
Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit über 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter ihren Lebensstil beibehalten können und ihre individuellen Wünsche bestmöglich absichern. Er ist Autor des Buchs „ich habe vorgesorgt“.

  • Berufs-Nachlasspfleger (DVEV)
  • Testamentsvollstrecker (DVEV)
  • Dozent an der VHS Bochum
  • BAFA- und KfW-akkreditiert
  • Gründungsmitglied der lightzins eG

Fragen zu diesem Thema?

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder zu Betreuung und Vorsorge, Erben und Vererben oder Nachlassabwicklung? Schreiben Sie uns – wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Klaus Dieter Girnt

Klaus Dieter Girnt

Vorstand · zuständig für Nachlassabwicklung

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.

    Weiterlesen

    Betreuung & Vorsorge

    Anonyme Bestattung in NRW: Ablauf, Kosten, Vor- und Nachteile – und was danach nicht mehr möglich ist

    Was Angehörige und Vorsorgende wissen sollten, bevor sie sich für ein Grab ohne Namen entscheiden.

    Betreuung & Vorsorge

    Baumbestattung in NRW: FriedWald, RuheForst oder Friedhof – Ablauf, Kosten und was vor dem Vertrag zu klären ist

    Was Angehörige und Vorsorgende wissen sollten, bevor sie einen Platz im Wald wählen.