Legen Sie als Bankkunde oder als dessen Vertreter:in bei einer Bank eine Ausfertigung Ihrer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht vor, welche die bevollmächtigte Person ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, und die Vollmacht im Übrigen keine weiteren Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht regelt, ist die Bank verpflichtet Ihre Vollmacht anzuerkennen.
Siehe hierzu OLG Koblenz ZEV 2007,595 ff.: Gegenstand der Entscheidung des Gerichts war eine Vollmacht, nach welcher der Bevollmächtigte ermächtigt war, den Vollmachtgeber zu Lebzeiten in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest mit bestimmten Inhalten vorgelegt wird.
In einem solchen Fall liegt der Bank nämlich eine öffentliche Urkunde vor, aus der sich zweifelsfrei die Person des Vollmachtgebers entnehmen lässt. Die Urkunde erbringt nicht nur den vollen Beweis für die Person des Vollmachtgebers, sondern auch für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung oder Tatsache.
Die Bank darf bei notariellen Urkunden ohne weitere Nachforschungen auf den Bestand und die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, wenn ihr eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und sie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste (gemäß einem BGH-Urteil vom 18.9.2001 – XI ZR 321/00 – besteht, so wie im BGB geregelt, ausdrücklich keine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht).
Im Gegensatz zu notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten kann es bei rein privatschriftlichen Urkunden für die Bank unter Umständen schwierig sein, die Echtheit der Urkunde bzw. der Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde zu überprüfen.
Damit die Verfügung über Konten bei Ihrer Bank durch die von Ihnen bevollmächtigten Personen ohne Zweifel sichergestellt ist, sollte Ihre Vorsorgevollmacht grundsätzlich notariell beurkundet werden.
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